Rechtlicher Rahmen und projektbezogene Umsetzung

Bei der Planung großer Infrastrukturprojekte spielt der Schutz von Umwelt und Natur eine bedeutende Rolle. Dabei gilt es, insbesondere die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umwelt-Leitfadens des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) sowie weitere Gesetze und Richtlinien zu beachten. Es müssen bei der Projektplanung beispielsweise die EU-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat (FFH) sowie die EU-Richtlinie zum Vogel- und zum speziellen Artenschutz eingehalten werden.
Die Grundlage der vorbereitenden Planungen bildet die gesetzlich geregelte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Diese stellt sicher, dass die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Wasser, Boden, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter umfassend ermittelt, analysiert und bewertet werden. Auf Basis der Prüfungsergebnisse erarbeitet die Bahn den so genannten Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Dieser enthält unter anderem die Eingriffsbewertung, die Eingriffsbilanzierung und die Kompensationsplanung. In der Kompensationsplanung werden zum Beispiel Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen festgelegt. Um den späteren Bauablauf nicht zu verzögern, ist es wichtig, die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Aspekte durch die Erstellung von mehreren Fachgutachten zu prüfen. Gewisse Maßnahmen, beispielsweise zum Artenschutz, müssen zudem bereits vor Baubeginn, in der Fachsprache „vorgezogen“, realisiert werden. Hierzu können unter anderem die Einrichtung von Ersatzbiotopen und Querungshilfen sowie die Umsiedlung gefährdeter Arten zählen.
Um Natur- und Umweltschutzbelange insbesondere in sensiblen Landschaftskomplexen gezielt in die Planung und Bauausführung zu integrieren, erfolgt zur Sicherstellung der Durchsetzung der geplanten Kompensationsmaßnahmen sowie zur Einhaltung der festgelegten Vermeidungsmaßnahmen eine ökologische Baubegleitung. Zu deren zentralen Aufgaben gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die Planungen, aber auch die Gesetze und Pflichten eingehalten werden, damit die im LBP bilanzierten Eingriffe nicht vergrößert werden.