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Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich für die Bewertung der Verkehrsgeräusche bei Neu- und Ausbaustrecken ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16. BImSchV). In der darin enthaltenen Berechnungsvorschrift „Schall 03“ ist die Berechnung der Schallemission, der Schallimmissionswerte und der Beurteilungspegel vorgeschrieben. Für Planfeststellungsverfahren müssen sogenannte Schalltechnische Untersuchungen nach der „Schall 03“ durchgeführt werden. Hierfür werden in einem Schallgutachten – von einem unabhängigen Gutachter im Auftrag der Bahn erstellt – die Schallimmissionswerte, also der verursachte Lärm und die Veränderung durch die Baumaßnahme errechnet. Mittels der Schalltechnischen Untersuchungen werden dabei die Lärmbelastungen der Anwohner für den Ist- und Prognosefall mit und ohne Ausbaumaßnahme berechnet.

Schallschutzmaßnahmen (Foto: Lothar Mantel)
Schallschutzmaßnahmen sorgen für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte

Aus der Höhe der Lärmbelastung und den örtlichen Gegebenheiten werden die Schallschutzmaßnahmen abgeleitet, die in die Berechnung einfließen und die die Einhaltung der Grenzwerte ermöglichen. Die Berechnungen für die Ausbaustrecke Emmerich–Oberhausen basieren auf den Verkehrsprognosen für das Jahr 2025 aus dem aktuellen Bundesverkehrswegeplan und orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Schallimmissionsgrenzwerten für Tages- und Nachtzeiten.